Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Ausfuhrförderungsverordnung 1981 geändert wird

Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl. Nr. 257/1981, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 203/1988, 349/1991, 130/1994, 816/1995 und BGBl. II Nr. 88/1998 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:

    „7. Garantien zur Deckung von a) politischen Risken aus der Errichtung von Warenlagern durch Exportunternehmen im Ausland,

    und zwar für die Unversehrtheit der sich in diesen Warenlagern befindlichen Güter (Konsignationslagergarantien);

    b)politischen Risken aus der Verwendung von Maschinen und Anlagen durch Exportunternehmen zur Erfüllung von Rechtsgeschäften im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit solcher Maschinen und Anlagen (Maschineneinsatzgarantien);

    1. Risken aus Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen von Exportunternehmen, die im Ausland im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften erbracht werden (Vorleistungsgarantien).“

  2. § 2 Abs. 1 Z 11 lautet:

    „11. Garantien zur Deckung von Risken im Zusammenhang mit Anbahnung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz (Markterschließungsgarantien).“

  3. § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen.“

  4. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers festgesetzt werden.“

  5. § 5 Abs. 3 lautet:

    „(3) Es ist vorzusehen, daß der Begünstigte aus einer Wechselbürgschaftszusage (Aussteller oder Akzeptant) seinen Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf Erteilung der Wechselbürgschaftszusage und in der Folge jeweils zu Beginn eines jeden Verrechnungszeitraumes für diesen Zeitraum dem Bund schriftlich bekanntgibt. Eine Erhöhung des bekanntgegebenen Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes ist möglich. Der gemeldete Finanzierungsbedarf ist mit dem in der Wechselbürgschaftszusage genannten Höchstbetrag begrenzt. Wird kein Finanzierungsbedarf bekanntgegeben, gilt der in der Wechselbürgschaftszusage genannte Höchstbetrag als Finanzierungsbedarf.“

  6. § 6 Abs. 4 Z 2 lit. b lautet:

    „b) ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte zerstört oder entzogen wird, daß das Unternehmen ohne Verlust nicht mehr...

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