Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1993, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329, wird wie folgt geändert:

  1.   Dem § 4 Abs. 1 wird die Anlage 8 a angefügt:

    „Anlage 8 a: den Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 58 c Abs. 2 StbG idF BGBl. Nr. 521/1993)."

  2.   Dem § 4 werden die Abs. 3 und 4 angefügt:

    „(3) Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 5 wie folgt vorgehen:

  3.   bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten: Entfall der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):" und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;

  4.   bei   Erstreckung   der   Verleihung   auf   den Ehegatten und ein Kind: Ersatz der Wortfolge „und gemäß § 17 auf folgende(s) Kind(er):" durch die Wortfolge „und gemäß § 17 Abs.... Z   ...   auf   das   Kind:"   und   Entfall   der nachfolgenden   Ziffer   „1."   sowie   der   für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen;

  5.   bei   Erstreckung   der   Verleihung   nur   auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung  wird   erstreckt  gemäß   § 16   auf  den Ehegatten"    und   der   für   den   Ehegatten vorgesehenen Zeilen —

    a)  bei einem Kind ist der in der Anlage für den   Ehegatten   vorgesehene   Raum   für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 Abs.  ...  Z  ...  auf das  Kind"  zu wählen;

    b)  bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten vorgesehenen Raumes die einleitende   Wortfolge   „Diese   Verleihung wird erstreckt gemäß § 17 auf folgende Kinder:" zu wählen;

  6. bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein...

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