Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und die Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären geändert werden

94. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und die Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären geändert werden

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Auf Grund der § 3 Abs. 6, § 44 Abs. 2 und 4, § 48 Abs. 1 Z 2 und § 104 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ? B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ? B-KennV, BGBl. II Nr. 414/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

?§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung ? KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass?

2. Dem § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift angefügt:

?Schlussbestimmungen

§ 4. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.

(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 und die Anwendbarkeit des § 1b der Kennzeichnungsverordnung in dem gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ? AAV, BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil ?bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und? außer Kraft tritt.?

Artikel 2

Änderung der Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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