Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert werden (PVGO-PVWO-Novelle 2019)

230. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert werden (PVGO-PVWO-Novelle 2019) Auf Grund der §§ 20 und 22 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ? PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird verordnet:

Artikel I

Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung ? PVGO, BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 143/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.?

2. In § 2 wird nach dem Wort ?schriftlich? die Wortfolge ?oder auf elektronischem Weg? eingefügt.

3. In § 6 entfällt der Klammerausdruck ?(Ein- und Auslauf)?.

4. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die Verlesung durch die Schriftführerin oder den Schriftführer auf den Antragsgegenstand eingeschränkt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied die vollständige Verlesung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung verlangt.?

5. In § 15 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge ?den Ein- und Auslauf? durch die Wortfolge ?die ein- und ausgehenden Schriftstücke? ersetzt.

6. § 16 lautet:

?§ 16. (1) Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über die ein- und ausgehenden Schriftstücke (§ 6) zu verlesen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.

(3) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder ? im Falle des Abs. 2 ? nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

(4) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuss. Es ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der...

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