Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit der die Großkreditmeldungs-Verordnung geändert wird

359. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit der die Großkreditmeldungs-Verordnung geändert wird

Aufgrund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:

Die Großkreditmeldungs-Verordnung ? GKM-V, BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

?Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungsverordnung ? ZKRMV)?

2. § 1 lautet:

?§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 und die ZKR-Stammdatenmeldung gemäß § 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:

1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
2. Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;
3. Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 VAG mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherung aus Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Österreich;
4. Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
5. Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
6. Zweigstellen von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.

(2) Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sowie die meldepflichtige Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

(3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.

(4) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder zu erfolgen, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist. Eine Meldung durch den Treugeber hat nur dann zu erfolgen, wenn der Treugeber ein meldepflichtiges Institut gemäß Abs. 1 ist und den Treuhänder keine Meldepflicht gemäß Abs. 1 trifft.?

3. § 2 samt Überschrift lautet:

?Meldung an das zentrale Kreditregister

§ 2. (1)...

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