Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2024)

88. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2024) Auf Grund des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 ? NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 44 d, des Nationalbankgesetzes 1984 ? NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird verordnet:

Abschnitt 1Datenmodell§ 1 Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNBParagraph eins, Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB

Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 7 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.

Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.

Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen (Schaubildern) vorgegebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 2Meldungen zu Krediten§ 2 MeldepflichtenParagraph 2, Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in Paragraph 3, angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

?StrichaufzählungVerordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2), ABl. L 73 vom 3.3.2021, im Folgenden ?EZB-Monetärstatistik-VO??StrichaufzählungVerordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34), ABl. L 297 vom 7.11.2013, im Folgenden ?EZB-Zinssatzstatistik-VO??StrichaufzählungVerordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken, BGBl. II Nr. 87/2024 im Folgenden ?FinStab-VO 2024? ? hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 1, 2 und 3 jener Verordnung.Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2024, im Folgenden ?FinStab-VO 2024? ? hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den Paragraphen eins,, 2 und 3 jener Verordnung.?StrichaufzählungMeldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, BGBl. II Nr. 573/2020, im Folgenden ?ZABIL-VO? ? hinsichtlich der gemäß § 17 in Verbindung mit Anlage B.1 und Anlage B. 2 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder.Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,, im Folgenden ?ZABIL-VO? ? hinsichtlich der gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anlage B.1 und Anlage B. 2 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder.§ 3 MeldepflichtigeParagraph 3, Meldepflichtige

Kreditdaten sind von in Österreich gebietsansässigen, Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO ? im Folgenden MFI ? zu melden.

§ 4 Gliederung der MeldungenParagraph 4, Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 3 haben entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem oder mehreren der in lit. a bis h angeführten Melderkreise Meldungen von Kreditdaten zu erstatten:Meldepflichtige gemäß Paragraph 3, haben entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem oder mehreren der in Litera a bis h angeführten Melderkreise Meldungen von Kreditdaten zu erstatten:

a)Litera aSofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa1 (Kredit-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.b)Litera bSofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa2 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.c)Litera cSofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Sofern Meldepflichtige gemäß Paragraph eins, der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa3 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.d)Litera dSofern Meldepflichtige gemäß §1 und § 2 der FinStab-VO 2024 und nicht auch gemäß § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Sofern Meldepflichtige gemäß §1 und Paragraph 2, der FinStab-VO 2024 und nicht auch gemäß Paragraph 3, der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa4 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.e)Litera eSofern Meldepflichtige gemäß §1, § 2 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Sofern Meldepflichtige gemäß §1, Paragraph 2 und Paragraph 3, der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa5 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.f)Litera fSofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Sofern Meldepflichtige gemäß Paragraph eins, der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa6 (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.g)Litera gSofern Meldepflichtige gemäß §1 und § 2 der FinStab-VO 2024 und nicht auch gemäß § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Sofern Meldepflichtige gemäß §1 und Paragraph 2, der FinStab-VO 2024 und nicht auch gemäß Paragraph 3, der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa7 (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.h)Litera hSofern...

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