Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)

87. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024) Auf Grund des § 44b Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984 ? NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 44 b, Absatz 2, Nationalbankgesetz 1984 ? NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird verordnet:

Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko§ 1 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiertParagraph eins, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.

§ 2 Kreditrisiko unkonsolidiertParagraph 2, Kreditrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen entsprechend der Beilage A2 gegliedert an die OeNB zu melden.

Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Kreditrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, im Folgenden ?BWG? sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ausgenommen, sofern sie nach § 4 sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, im Folgenden ?BWG? sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG ausgenommen, sofern sie nach Paragraph 4, (Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt weiters für nachgeordnete Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, sofern deren übergeordnetes Kreditinstitut nach § 4 meldepflichtig ist oder das Kreditinstitut Teil eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ist und die Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbunds nach § 4 meldepflichtig ist. meldepflichtig sind. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt weiters für nachgeordnete Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG, sofern deren übergeordnetes Kreditinstitut nach Paragraph 4, meldepflichtig ist oder das Kreditinstitut Teil eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG ist und die Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbunds nach Paragraph 4, meldepflichtig ist.

§ 3 Länderrisiko unkonsolidiertParagraph 3, Länderrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A3 gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU)...

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