Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung ZABIL 1/2013 der Oesterreichischen Nationalbank novelliert wird (ZABIL 1/2016)

  1. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung ZABIL 1/2013 der Oesterreichischen Nationalbank novelliert wird (ZABIL 1/2016) Die Meldeverordnung ZABIL 1/2013 der Oesterreichischen Nationalbank, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 19. April 2013, wird gemäß § 6 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 4/2015, wie folgt geändert:

  2. Im Abschnitt 1.1 wird die Wortfolge ?§ 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 36/2010 (DevG 2004)? durch die Wortfolge ?§ 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 4/2015 (DevG 2004)? ersetzt.

  3. Der Abschnitt 3.1.1 lautet:

    ?3.1.1 Meldeinhalt

    Inhalt der Meldung sind Bestände von und Transaktionen zu Wertpapieren, gemäß dem Belegschaubild P1 (Anlage 4).

    Unabhängig vom Lagerort der Wertpapiere sind

    sämtliche Wertpapiereigenbestände (ausgenommen Auslandsfilialen), gleichgültig, ob sie selbst verwahrt werden, oder bei Dritten zur Verwahrung liegen
    die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge von für inländische Nicht-Depotführer verwahrten Wertpapieren und
    die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge von für Ausländer verwahrten Wertpapieren

    entlang vordefinierter Depotgruppen zu melden.

    Wird in einer Meldeperiode durch Wertpapierdepotein- bzw. -ausgänge eine Veränderung des Depotgruppenbestandes (eines Wertpapiers) auf Null herbeigeführt, ist für dieses Wertpapier für den entsprechenden Monat, in dem der Depotbestand Null erreicht, eine Meldung zu legen.?

  4. Im Abschnitt 3.1.4 wird die Wendung ?7 Bankwerktagen? durch die Wendung ?10 Bankwerktagen? ersetzt.

  5. Der Abschnitt 3.2 ?Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften? entfällt.

  6. Der Abschnitt 3.3 ?Depotinhaber-Meldung? entfällt.

  7. Der Abschnitt 4.1.2.2 lautet:

    ?4.1.2.2 Weitere spezielle Regelungen

    Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. 09.2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) ABl. L 297 vom 7.11 2013 ? im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO ? unterliegen der speziellen Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen gemäß Abschnitt 4.3.
    Länder und Gemeinden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, idgF) Meldungen zeitgerecht, vollständig und korrekt an die Bundesanstalt Statistik Österreich erstatten, erfüllen hiermit ihre Meldeverpflichtung gemäß Abschnitt 4.
    Verwaltungsgesellschaften (§ 3 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 idgF) sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (§ 2 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 idgF), die gemäß Verordnung Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds, ABl. L 211 vom 11.8.2007, melden, sind von der Meldungslegung der grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen von Investmentfonds gemäß den Anlagen 9 und 10 befreit. Sonstige Investitionen auf eigene Rechnung und Namen sind hingegen zu melden.?
  8. Im Abschnitt 4.2.2 wird vor der Abkürzung ?MFIs? die Wortfolge ?Monetären Finanzinstitute? eingefügt.

  9. Im Abschnitt 4.2.4 wird folgender Satz angefügt: ?MFIs, die den speziellen Regelungen gemäß Abschnitt 4.3 unterliegen, müssen die Meldungen innerhalb von 10 Bankwerktagen ab Monatsultimo übermitteln.?.

  10. Der Abschnitt 4.3 lautet:

    ?4.3 Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs

    4.3.1 ?Meldepflichtige

    Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.

    4.3.2 Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs

    4.3.2.1 Meldeinhalt

    Inhalt der Meldung sind alle jene Forderungen und Verpflichtungen, die unter den Kategorien Ausleihungen und Einlagen gegenüber ausländischen Gläubigern bzw. Schuldnern ? ausgenommen ausländische MFIs und ausländische Banken ? existieren, mit denen Direktinvestitionsbeziehungen gemäß Abschnitt 2 bestehen.

    Die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (VERA-V gemäß § 74 BWG) zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte, sind anzuwenden. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.

    Die Meldung gliedert sich in Meldungen von Forderungen und Verpflichtungen von MFIs, aus Sonstigen Investitionen gegen ausländische Konzernunternehmen, unterteilt in Einlagen und Ausleihungen, gemäß der Anlage 14.

    4.3.2.2 Meldegrenze

    Die Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.

    4.3.2.3 Meldeperiode

    Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.

    4.3.3 Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken?

    4.3.3.1 Meldeinhalt

    Es sind die in der Anlage 15 aufgelisteten Inhalte zu melden.

    4.3.3.2 Meldegrenze

    Die Meldung dieser Inhalte unterliegt keiner Meldegrenze.

    4.3.3.3 Meldeperiode

    Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.?

  11. Im Abschnitt 5.2.2 wird die Wortfolge ?die zur Berechnung ihrer Solvabilität gemäß § 22 Abs. 6 BWG? durch die Wortfolge ?die zur Berechnung gemäß Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. L 176 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und...

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