Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 ? Novelle 2018, GSNE-VO 2013 ? Novelle 2018)
399. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 ? Novelle 2018, GSNE-VO 2013 ? Novelle 2018) Auf Grund von § 24, § 70 und § 82 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 ? GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 ? GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 13 wird die Wortfolge ?Marktgebiet Tirol 11,28? durch die Wortfolge ?Marktgebiet Tirol 11,27? ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 16 wird die Wortfolge ?mit einer Anschlussleitung? durch die Wortfolge ?mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung? ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 wird vor der Wortfolge ?separate Rechnungen? die Wortfolge ?binnen sechs Wochen nach dem jeweiligen Monatsletzten? eingefügt.
4. In § 6 Z 2 wird der Ausdruck ?1,50? durch den Ausdruck ?0,--? ersetzt.
5. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge ?Verordnung (EU) Nr. 984/2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen? durch die Wortfolge ?Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013? ersetzt.
6. In § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck ?1,50? durch den Ausdruck ?0,--? ersetzt.
7. In § 9 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck ?2,50? durch den Ausdruck ?0,--? ersetzt.
8. In § 10 Abs. 6a wird der Ausdruck ?400.000 kWh/h? durch den Ausdruck ?50.000 kWh/h? ersetzt.
9. § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2 lautet:
?1. | Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2: |
2. | Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3: |
?
10. § 11 Abs. 3 Z 6 lautet:
?6. | Ruggell: 5,86.? |
11. In § 11 Abs. 5 wird folgender Schlusssatz angefügt:
?Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 können niedrigere Faktoren angewendet werden.?
12. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl ?0,52? durch die Zahl ?0,50? ersetzt.
13. § 13...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN