Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 - Novelle 2019)

354. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 - Novelle 2019) Auf Grund des § 49 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, sowie des § 12 Abs. 2 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 ? SNE-V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.?

2. § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 lautet:

?

?

3. In § 5 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge ?0,233/kWh? durch die Wortfolge ?0,261/kWh? ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 8 lautet:

?

?

5. In § 5 Abs. 3 wird die Zahl ?3.228,1? durch die Zahl ?3.765,8? ersetzt.

6. § 6 Z 1 bis Z 15 lautet:

?

?

7. § 9 lit. a bis lit. c lautet:

?a) Österreichischer Bereich: 0,0100/kWh;
b) Bereich Tirol: 0,0100/kWh;
c) Bereich Vorarlberg: 0,0100/kWh.?

8. § 13 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 lautet:

?1. Netzbereich Niederösterreich:

2. Netzbereich Steiermark:

3. Netzbereich Tirol:

4. Netzbereich Vorarlberg:

5. Netzbereich Oberösterreich:

6. Netzbereich Linz:

?

9. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 ? Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.?

Schramm

BGBl. II Nr. 354/2018

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem

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