Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung ? ZIB-V

202. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung ? ZIB-V

Auf Grund des § 13d Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. ?100m Raster? die von der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern;
2. ?Aktive Breitbandanschlüsse? Anschlüsse, bei denen zum Stichtag der jeweiligen Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung (§ 4) ein aufrechter Vertrag über die Erbringung eines Breitbandprodukts (Z 4) besteht;
3. ?Anbindung? gegliedert nach Ort bzw. Art der Anbindungen des Teilnehmeranschlusses oder der Basisstation wie folgt:

Festnetztechnologien (außer Fixed Wireless Access) Glasfaseranbindung von - Hauptverteiler (HVt) / Central Office (CO) - Cabinet oder Fibre-Node, nicht unmittelbar beim Gebäude (FTTC/Fibre-Node) - Gebäude (FTTB, Verteiler in oder unmittelbar vor dem Gebäude) - Teilnehmer (FTTH)
Mobilfunktechnologien und Fixed Wireless Access Anbindung der Basisstation/Richtfunkstation mit - Glasfaser - Kupferdoppelader/Richtfunk

4. ?Breitbandprodukt? ein Internetzugangsprodukt, das technologieneutral über eine maximale Download-Bandbreite von > 144 kbit/s verfügt. Das Internetzugangsprodukt kann dabei auch in einem Bündel mit anderen Diensten bereitgestellt werden.
5. ?Download-Bandbreite? die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 3 Z 9b TKG 2003) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung vom Kommunikationsnetz zur Telekommunikationsendeinrichtung;
6. ?Endkundenebene? Dienstleistungen, die unmittelbar an Endnutzer iSd. § 3 Z 5 TKG 2003 angeboten werden;
7. ?Festnetz? ein Kommunikationsnetz, an das die Telekommunikationsendeinrichtungen über Kabelverbindungen oder gegebenenfalls Richtfunk angeschaltet sind;
8. ?Festnetztechnologien?, die Technologien a) DSL über eigene Leitung, b) DSL über entbündelte Leitung, c) Kabelmodem/Koaxialkabel, getrennt nach DOCSIS 1.0 und 2.0 / DOCSIS 3.0 / DOCSIS 3.1, d) Fixed Wireless Access, getrennt nach WiMAX / WLAN / 4G/5G, e) FTTH über eigene Leitung f) FTTH
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