Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Mitteilungsverordnung geändert wird

296. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Mitteilungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 25 Abs. 3 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad, Inhalt und die Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 festgelegt werden (Mitteilungsverordnung ? MitV), BGBl. II Nr. 239/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt in § 3 Abs. 2 Z 4 wird durch das Wort ?und? ersetzt und folgende Ziffer 5 angefügt:

?5. Datenübertragungsgeschwindigkeit und im ausschließlichen Einflussbereich des Anbieters von Internetzugangsdiensten liegende Parameter, die Auswirkungen auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit haben.?

2. Nach § 4 Abs. 4 erster Satz wird folgender Satz angefügt:

?Zusätzlich sind Informationen zur Form der Kündigung samt den zur Ausübung der Kündigung notwendigen Kontaktmöglichkeiten in die Mitteilung, außerhalb des Rahmens nach § 5 Abs. 2 Z 2, aufzunehmen.?

3. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge ?nicht-anonyme Prepaid-Vertragsverhältnisse? durch die Wortfolge ?Mitteilungen per SMS? ersetzt.

4. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Für nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, die nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung berechtigen, ist abweichend von Abs. 3 der in § 5 Abs. 4 dargestellte Text zu verwenden. Im Text nach § 5 Abs. 4 sind die Entscheidung der Behörde oder die Änderung der Rechtslage, die die Änderungen zwingend und unmittelbar erforderlich macht, durch den Betreiber zu bezeichnen.?

5. § 5 Abs. 1c erster Satz lautet:

?Sofern ein Prepaid-Vertragsverhältnis vorliegt und dem Betreiber weder eine E-Mail-Adresse noch eine Anschrift für den Zweck, vertragliche Erklärungen zu erhalten, bekannt gegeben wurde, kann die Mitteilung mittels SMS erfolgen.?

6. § 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

?Abweichend von § 4 Abs. 3 ist folgender Abschlusstext zu verwenden, wenn es sich um ein Prepaid-Vertragsverhältnis handelt und eine kostenlose Kündigung möglich ist:

?Sie können bis zum [Nennung des...

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