Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Vorarlberg festgesetzt wird

332. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Vorarlberg festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. November 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Hausbesorger/innen ? Vorarlberg

M 11/2017/XXVI/99/11

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

1. Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg;
2. persönlich und fachlich: für Hausbesorger/innen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber/innen,
a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen von Hausbesorgern/Hausbesorgerinnen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2. (1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der in Z 1 bis 3 festgesetzten Entgeltanteilen zu ermitteln. Als Entgeltanteile werden festgesetzt:

1. für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 0,2600 ?,
2. für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,2600 ?,
3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e des Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,4807 ?.

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.

(3) Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die...

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