Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird

446. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Generalkollektivvertrages zu Corona-MaßnahmenS 8/2021/G-KV/2

Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

a) Fachlich: für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.
b) Räumlich: für die Republik Österreich
c) Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge, wenn das Arbeitsverhältnis unter den I. Teil des ArbVG fällt. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- deren Arbeitsverhältnisse durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme von Kollektivverträgen nach § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind oder
- für deren
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