Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich festgesetzt wird

493. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 24. November 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

M 1/2021/XXVI/99/1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich§ 1.

a) Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
1. Reinhaltung
2. Wartung
3. Beaufsichtigung
4. Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
und für deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber der Hausbetreuerin bzw. des Hausbetreuers weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
c) Fachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.

Entlohnungssysteme§ 2.

Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gemäß Abschnitt II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.

Einstufungsgruppen§ 3.

Für die Durchführung der in Abschnitt II und III genannten Arbeiten werden folgende Einstufungsgruppen festgesetzt :

- Einstufungsgruppe 1: 11,12 ?
- Einstufungsgruppe 2: 12,35 ?
- Einstufungsgruppe 3: 16,19 ?.

Lohnzahlungszeitraum§ 4.

Der der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.

Sonderzahlungen§ 5.

Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit...

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