Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol festgesetzt wird
513. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntariffür Hausbesorgerinnen und Hausbesorger ? Tirol
M 16/2021/XXVI/99/16
Geltungsbereich§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt:
1. | Räumlich: für das Bundesland Tirol; |
2. | persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, |
a) | die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder |
b) | wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird. |
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz§ 2.
(1) Das monatliche Entgelt für die nach §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:
1. | für Wohnungen und für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,2950 ? |
2. | für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,5570 ?. |
(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgelts.
(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertreterin bzw. des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger (Vertreterin bzw. Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein...
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