Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die WFA-Grundsatz-Verordnung geändert wird

67. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die WFA-Grundsatz-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 3 erster Satz und des § 18 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die WFA-Grundsatz-Verordnung ? WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 5 betreffenden Zeile die Zeile ?§ 5a Bündelung? eingefügt. Die Einträge ?3. Abschnitt?, ?4. Abschnitt? und ?5. Abschnitt? werden durch die Einträge ?4. Abschnitt?, ?5. Abschnitt? und ?6. Abschnitt? ersetzt; nach dem Eintrag zu § 10 werden folgende Einträge eingefügt:

?3. Abschnitt
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
§ 10a. Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 10b. Systematische Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 10c. Finanzielle Auswirkungen
§ 10d. Ergebnisdarstellung?

2. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung und einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, zudem, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.?

3. In § 4 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

?1a. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren gemäß Z 1, das geringeren Anforderungen hinsichtlich der Aufbereitung unterliegt.?

4. In § 4 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

?4a. Ein Vorhabenbündel besteht aus mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben, denen in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt.?

5. In § 4 Z 10 entfällt der letzte Satz.

6. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge ?jeweils pro Regelungsvorhaben, beziehungsweise Regelungskomplex,? durch die Wortfolge ?für jedes Regelungsvorhaben? ersetzt.

7. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen sie gebündelt werden (§ 5a). Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.?

8. Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:

?(10) Das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben vorbereitet wird, hat von den haushaltsführenden Stellen innerhalb seines Wirkungsbereichs sowie durch Koordination mit den durch die Auswirkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen haushaltsleitenden Organen die notwendigen Angaben für die Durchführung der Abschätzung einzuholen; die mitwirkenden Organe sind, im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten, zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Auswirkungen verpflichtet.?

9. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

?Bündelung

§ 5a. (1) Pro Vorhabenbündel (§ 5 Abs. 2a) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.

(2) Die wirkungsorientierte...

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