Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) geändert wird

46. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) geändert wird

Auf Grund des § 61 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung ? LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Verordnungstitel werden die Wortfolge ?Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG? durch die Wortfolge ?Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 und § 54 LMSVG? und die Wortfolge ?in zugelassenen Lebensmittelbetrieben? durch die Wortfolge ?in bestimmten Lebensmittelbetrieben? ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;?

3. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:

?4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.?

4. § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.?

5. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d) lautet:

?d) Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;?

6. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

?1. Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 ? und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO 8,40 ?; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 ? zu berechnen;?

7. In § 2 Abs. 3 wird nach ?Abs. 1? die Wortfolge ?und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz? eingefügt.

8. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Die eingehobenen Zuschläge nach Abs. 1 Z 1 sind vom Landeshauptmann abzüglich eines Kostenanteils für die Entnahme der Proben von 13 ? der Agentur gemäß § 7 des...

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