Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über das Sperrgebiet Großmittel geändert wird

44. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über das Sperrgebiet Großmittel geändert wird

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird verordnet:

Die Verordnung über das Sperrgebiet Großmittel, BGBl. Nr. 623/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Behördenbezeichnung ?Bundesminister für Landesverteidigung? durch die Behördenbezeichnung ?Bundesminister für Landesverteidigung und Sport? ersetzt.

2. Die Promulgationsklausel lautet:

?Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird verordnet:?

3. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind durch eine rote Linie gekennzeichnet

1. in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 und
2. in drei Katasterplänen, Blatt 1 bis Blatt 3, jeweils im Maßstab 1 : 5 000.?

4. § 2 Abs. 1 lautet:

?(1) Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die in den Katasterplänen Blatt 1 und Blatt 3 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet wird, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.?

5. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet wie folgt:

?1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,?

6. Im § 4 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

?(1b) Der Titel, die Promulgationsklausel sowie § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und...

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