Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung ? EMo-V)
403. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung ? EMo-V) Aufgrund des § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 ? ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, und des § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
1. | ?Abgabe an Endverbraucher? jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht; |
2. | ?Abmeldung? die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages; |
3. | ?Anmeldung? den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag; |
4. | ?Bearbeitungsdauer? den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses; |
5. | ?Endabrechnung? eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung; |
6. | ?Erhebungsperiode? jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind; |
7. | ?Erhebungsstichtag? den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat; |
8. | ?Größenklasse des Bezugs? jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden; |
9. | ?Neuanschluss? die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses; |
10. | ?öffentliches Netz? ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 (ElWOG 2010), zu gewähren ist; |
11. | ?Prepaymentzählung? eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt, |
12. | ?Versorgungsunterbrechung? jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt; |
(2) ?Verbraucherkategorien? im Sinne dieser Verordnung sind:
1. | ?Haushalte?, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden; |
2. | ?Nicht-Haushalte?, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden. |
Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende |
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