Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung ? EMo-V)

403. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung ? EMo-V) Aufgrund des § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 ? ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, und des § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1. ?Abgabe an Endverbraucher? jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
2. ?Abmeldung? die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
3. ?Anmeldung? den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
4. ?Bearbeitungsdauer? den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
5. ?Endabrechnung? eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung;
6. ?Erhebungsperiode? jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
7. ?Erhebungsstichtag? den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
8. ?Größenklasse des Bezugs? jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
9. ?Neuanschluss? die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses;
10. ?öffentliches Netz? ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 (ElWOG 2010), zu gewähren ist;
11. ?Prepaymentzählung? eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt,
12. ?Versorgungsunterbrechung? jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;

(2) ?Verbraucherkategorien? im Sinne dieser Verordnung sind:

1. ?Haushalte?, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
2. ?Nicht-Haushalte?, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende
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