Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Netzbenutzerkategorien (Netzbenutzerkategorien-Verordnung ? NB-V)

402. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Netzbenutzerkategorien (Netzbenutzerkategorien-Verordnung ? NB-V) Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Netzbenutzerkategorien für Einspeiser

§ 1. Netzbenutzerkategorien für Einspeiser sind:

1. Wasserkraftwerke:
a) Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
b) Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
2. Wärmekraftwerke:
a) mit KWK, untergliedert nach Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010,
b) ohne KWK,
darüber hinaus sind jeweils rohstoffabhängige Ökoanlagen zu unterscheiden;
3. Photovoltaik-Anlagen;
4. Windkraftwerke;
5. geothermische Anlagen.

Netzbenutzerkategorien für Entnehmer

§ 2. Netzbenutzerkategorien für Entnehmer sind:

1. Haushalte,
2. Nicht-Haushalte.

Netzbenutzerkategorien zum Zwecke der getrennten Bilanzierung

§ 3. Zum Zwecke der Übernahme und Auswertung gem. § 23 Abs. 4a ElWOG 2010 hat der Netzbetreiber dem Bilanzgruppenkoordinator die Summe der Netzbenutzerkategorien für Einspeiser und die Summe der Netzbenutzerkategorien für Entnehmer je Bilanzgruppe zu melden.

Zeitrahmen

§ 4. Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages einer Netzbenutzerkategorie gem. §§ 1 oder 2 zuzuordnen.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Urbantschitsch Eigenbauer

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