Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Netzbenutzerkategorien (Netzbenutzerkategorien-Verordnung ? NB-V)
402. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Netzbenutzerkategorien (Netzbenutzerkategorien-Verordnung ? NB-V) Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
Netzbenutzerkategorien für Einspeiser
§ 1. Netzbenutzerkategorien für Einspeiser sind:
1. | Wasserkraftwerke: |
a) | Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb, |
b) | Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung; |
2. | Wärmekraftwerke: |
a) | mit KWK, untergliedert nach Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010, |
b) | ohne KWK, |
darüber hinaus sind jeweils rohstoffabhängige Ökoanlagen zu unterscheiden; | |
3. | Photovoltaik-Anlagen; |
4. | Windkraftwerke; |
5. | geothermische Anlagen. |
Netzbenutzerkategorien für Entnehmer
§ 2. Netzbenutzerkategorien für Entnehmer sind:
1. | Haushalte, |
2. | Nicht-Haushalte. |
Netzbenutzerkategorien zum Zwecke der getrennten Bilanzierung
§ 3. Zum Zwecke der Übernahme und Auswertung gem. § 23 Abs. 4a ElWOG 2010 hat der Netzbetreiber dem Bilanzgruppenkoordinator die Summe der Netzbenutzerkategorien für Einspeiser und die Summe der Netzbenutzerkategorien für Entnehmer je Bilanzgruppe zu melden.
Zeitrahmen
§ 4. Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages einer Netzbenutzerkategorie gem. §§ 1 oder 2 zuzuordnen.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Urbantschitsch Eigenbauer
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