Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend Zuordnung, Erstellung und Anpassung von standardisierten Lastprofilen (Lastprofilverordnung 2018 ? LPV 2018)

338. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend Zuordnung, Erstellung und Anpassung von standardisierten Lastprofilen (Lastprofilverordnung 2018 ? LPV 2018) Aufgrund des § 60 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I. Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung legt die Kriterien für die Verpflichtung von Verteilernetzbetreibern zur Erstellung und Zuordnung von standardisierten Lastprofilen sowie den Einbau von Lastprofilzählern fest und regelt die Form der Erstellung und die Anpassung von standardisierten Lastprofilen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ?Betriebsdruck? den Druck am Zählpunkt in bar bzw. mbar;
2. ?Bilanzgruppenkoordinator? den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
3. ?Einspeisung? die Menge in Norm-Kubikmeter (Nm3) oder Kilowattstunden (kWh), welche in einem Abrechnungszeitraum eingespeist wird;
4. ?Jahresverbrauch? die Menge in Nm3 oder kWh über 365 Tage, die aus dem Verbrauch der letzten Abrechnungszeiträume ermittelt wird;
5. ?Lastprofil? eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
6. ?Lastprofilzähler? ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;
7. ?Norm-Kubikmeter (Nm3)? die Erdgasmenge, welche im Normzustand den Rauminhalt von einem Kubikmeter ausfüllt;
8. ?Normzustand? den Zustand von Erdgas bei einer Temperatur von 0° C (273,15° K) und einem absoluten Druck von 1,01325 bar (101,325 kPa);
9. ?Verbrauch? die Menge in Nm3 oder kWh, welche in einem Abrechnungszeitraum verbraucht wird;
10. ?Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät? ein Messgerät, welches täglich Verbrauchsinformationen übermittelt und auf Kundenwunsch eingebaut wird, sofern die Verwendung eines Lastprofilzählers oder intelligenten Messgerätes aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht zwingend vorgesehen ist;
11. ?Verteilernetzbetreiber? ein Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 7 Z 72 Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011, BGBl. I. Nr. 107/2011;
12. ?Zählergröße? das nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der ?International Organisation of Legal Metrology? festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;
13. ?Zählpunkt? die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der
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