Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen technischen Anforderungen für den Lastanschluss (DCC Anforderungs-V)

268. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen technischen Anforderungen für den Lastanschluss (DCC Anforderungs-V) Auf Grund von § 18a Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. In dieser Verordnung werden die allgemein geltenden Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10, nicht abschließend festgelegt sind, gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 bestimmt.

Anwendungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt im Sinne der Art. 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/1388 für neue Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neue Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neue Verteilernetze einschließlich neuer geschlossener Verteilernetze, neue Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz genutzt werden, um für die relevanten Netzbetreiber und relevanten Übertragungsnetzbetreiber Laststeuerungsdienste zu erbringen. Neue Pumpanlagen innerhalb von Pump-Speicher-Kraftwerken, die ausschließlich im Pumpmodus betrieben werden, werden für die Zwecke dieser Verordnung gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/1388 wie Verbrauchsanlagen behandelt.

Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume

§ 3. Ergänzend zu Art. 12 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 lit. a, Art. 29 Abs. 2 lit. a und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1388 werden die folgenden Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume festgelegt:

1. Frequenzbereich 47,5 ? 48,5 Hz: 60 Minuten
2. Frequenzbereich 48,5 ? 49,0 Hz: 90 Minuten

Mindestspannungsbereiche und -zeiträume

§ 4. (1) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 bis 2, Art. 28 Abs. 2 lit. b, Art. 29 Abs. 2 lit. b und Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1388 werden die folgenden Mindestspannungsbereiche und -zeiträume festgelegt:

1. Basisspannung zwischen 110 und 300 kV:
1,118-1,150 p.u.: 30 Minuten
2. Basisspannung zwischen 300 und 400 kV:
1,05-1,10 p.u.: 30 Minuten

(2) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass das Verteilernetz für einen Spannungsbereich von ± 10 % der Referenzspannung 1 p.u. (Per-Unit System) am Netzanschlusspunkt ausgelegt sein muss. In begründeten Fällen kann zwischen dem relevanten Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber des Verteilernetzes ein abweichender Spannungsbereich festgelegt werden.

Anforderungen hinsichtlich Spannungsqualität für Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss

§ 5. Ergänzend zu Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1388 ist das zugestandene Ausmaß der Verzerrung projektspezifisch zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder dem Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss zu vereinbaren. Der relevante Übertragungsnetzbetreiber und der Eigentümer der...

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