Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 ? GMMO-VO 2020)

425. Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 ? GMMO-VO 2020) Auf Grund des § 41 Abs. 1, 3 und 4 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, sowie die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Grundsätze
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Regeln der Technik
2. Teil
Netzzugang
1. Abschnitt
Allgemeine Regelungen zum Netzzugang im Fernleitungsnetz
§ 4. Kapazitätsangebot
§ 5. Kapazitätszuweisung
§ 6. Kapazitätsumwandlung
§ 7. Sonderregelungen für virtuelle Netzkopplungspunkte
§ 8. Nominierungs- und Renominierungsregeln
§ 9. Zuordnung von Kapazitäten zu Bilanzgruppen
§ 10. Sonderregelungen zum Netzzugang im Fernleitungsnetz
2. Abschnitt
Allgemeine Regelungen zum Netzzugang im Verteilernetz
§ 11. Netzzugangsantrag und Kapazitätserweiterung
§ 12. Netzzutrittsantrag
§ 13. Kapazitätsmanagement im Verteilergebiet
3. Abschnitt
Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Speicherunternehmen, Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen
§ 14. Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Speicherunternehmen
§ 15. Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen
3. Teil
Engpassmanagement im Fernleitungsnetz
§ 16. Kurzfristiges Use-it-or-lose-it
§ 17. Langfristiges Use-it-or-lose-it
4. Teil
Integrierte Marktgebietsbilanzierung
1. Abschnitt
Grundsätze der Bilanzierung
§ 18. Grundsätze der Bilanzierung
2. Abschnitt
Bilanzgruppensystem
§ 19. Bilanzgruppenmitgliedschaft
§ 20. Regelungen für Bilanzgruppenverantwortliche
3. Abschnitt
Kommerzielle Bilanzierung
§ 21. Allokationskomponenten
§ 22. Anwendbarer täglicher Ausgleichsenergiepreis
§ 23. Ergänzendes untertätiges Anreizsystem
§ 24. Erstes und zweites Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche und dessen kommerzielle Abwicklung
§ 25. Kosten- und Erlösneutralität der Bilanzierungsstelle
§ 26. Netzbilanzierung
4. Abschnitt
Physikalische Bilanzierung
§ 27. Einsatz von Netzpuffer (Netzpufferung)
§ 28. Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie
§ 29. Regelungen zur Merit Order List
§ 30. Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Rahmen der Merit Order List
§ 31. Einkürzung von nicht marktbasiert beherrschbaren Unausgeglichenheiten
5. Abschnitt
Informationsbereitstellung und Transparenz
§ 32. Informationsflüsse zwischen Marktteilnehmern
§ 33. Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus
§ 34. Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus
§ 35. Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch und Nominierungen
§ 36. Regelungen für standardisierte Lastprofile
5. Teil
Registrierung im Marktgebiet
§ 37. Registrierung im Marktgebiet
6. Teil
Gesonderte Bestimmungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg
§ 38. Grundsätze für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg
§ 39. Gesonderte Regelungen zu Netzzugang und Kapazitätsmanagement
§ 40. Gesonderte Grundsätze des Bilanzierungssystems in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg
§ 41. Gesonderte Regelungen zur kommerziellen Bilanzierung
§ 42. Gesonderte Regelungen für Netzkopplungsverträge
§ 43. Gesonderte Regelungen zur physikalischen Bilanzierung
§ 44. Gesonderte Regelungen zu Informationsbereitstellung und Transparenz
§ 45. Gesonderte Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg
7. Teil
Schlussbestimmungen
§ 46. Übergangsbestimmungen
§ 47. Inkrafttreten

1. TeilGrundsätze

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung trifft Festlegungen für den Netzzugang, das Kapazitäts- und Engpassmanagement sowie das Bilanzierungssystem in den Marktgebieten Ost, Tirol und Vorarlberg.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2018, und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 und Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ergänzend der Ausdruck

1. ?Bilanzierungsperiode? den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;
2. ?Bilanzierungsstelle? jenes Unternehmen, welches gemäß § 170a GWG 2011 in Verbindung mit § 85 GWG 2011 als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets ernannt wurde und die Bilanzierungsaufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 87 GWG 2011 sowie die integrierte Marktgebietsbilanzierung in den Marktgebieten Ost, Tirol bzw. Vorarlberg durchführt;
3. ?Buchung? den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;
4. ?Buchungspunkt? ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;
5. ?erneuerbare Gase? biogene Gase bzw. sonstige erneuerbare Gase gemäß § 7 Abs. 4 GWG 2011 sowie der Gaskennzeichnungsverordnung;
6. ?feste Kapazität? eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;
7. ?frei zuordenbare Kapazität? eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und festen Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;
8. ?Gastag? den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
9. ?Grenzkopplungspunkt? einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
10. ?Lastflusszusage? eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers oder des Marktgebiets- und Verteilergebietsmanagers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber oder dem Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;
11. ?Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager (MVGM)? jenes Unternehmen, welches die Aufgaben des Marktgebietsmanagers für das Marktgebiet Ost gemäß § 14 GWG 2011 und des Verteilergebietsmanagers gemäß § 18 GWG 2011 durchführt;
12. ?Online-Plattform? die Plattform gemäß § 39 Abs. 2 und 3 GWG 2011;
13. ?physikalische Ausgleichsenergie? die vom MVGM tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
14. ?SLP-Kunde? ein Endverbraucher, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber gemäß § 3 der Lastprofilverordnung, BGBl. I Nr. 338/2018, ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;
15. ?Sub-Bilanzkonto? ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;
16. ?Netzgebiet? das gesamte Gebiet, das von einem Netzbetreiber betrieben wird. Das Netzgebiet muss räumlich nicht zusammenhängen;
17. ?Verordnung (EU) Nr. 2017/459? die Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1;
18. ?Verordnung (EU) Nr. 312/2014? die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 91 vom 27.03.2014 S. 15;
19. ?Verordnung (EU) Nr. 703/2015? die Verordnung (EU) Nr. 2015/703 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch, ABl. Nr. L 113 vom 01.05.2015 S. 13.

Regeln der Technik

§ 3.

Für den Netzzugang, den Betrieb der Netze sowie die Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011) gemäß Anlage 2 einzuhalten.

2. TeilNetzzugang

1. AbschnittAllgemeine Regelungen zum Netzzugang im Fernleitungsnetz

Kapazitätsangebot

§ 4.

(1) Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste Kapazität grundsätzlich als frei zuordenbare Kapazität an.

(2) Der MVGM hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern für das Gesamtsystem wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren festen frei zuordenbaren Kapazität gemäß § 35 Abs. 1 GWG 2011 in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen und erforderlichenfalls zu koordinieren:

1. vertragliche Vereinbarungen mit einem Netzbenutzer, der bestimmte Lastflüsse zusichert (Lastflusszusagen);
2. das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die abweichend von Abs. 1 mit bestimmten Zuordnungsauflagen verknüpft sind.

(3) Dienstleistungen nach Abs. 2 sind in diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren unter angemessenen Bedingungen abzuwickeln. Ergibt die Prüfung, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Abs. 2 möglich und geeignet sind, das Angebot fester frei zuordenbarer Kapazitäten zu erhöhen, sind sie von den Fernleitungsnetzbetreibern in Zusammenarbeit mit dem MVGM gemäß Abs. 2 zu ergreifen. Bei der Prüfung wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots frei zuordenbarer Kapazitäten haben der MVGM und die Fernleitungsnetzbetreiber mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Anwendung von Maßnahmen nach Abs. 2 möglichst gering zu halten. Die gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Höhe der ausweisbaren Kapazitäten ist der Regulierungsbehörde von den Fernleitungsnetzbetreibern vor der Kapazitätszuweisung gemäß § 5 und § 8 anzuzeigen.

Kapazitätszuweisung

§ 5.

(1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über eine Buchungsplattform gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zu versteigern.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.

(3) Um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren, können Fernleitungsnetzbetreiber gebündelte Kapazität auch mit...

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