Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 ? EMo-V 2022)

351. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 ? EMo-V 2022) Aufgrund des § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 ? ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und des § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 88, Absatz 2, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 ? ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und des Paragraph 7, Absatz eins, des Energie-Control-Gesetzes ? E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenBegriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:1.Ziffer eins?Abgabe an Endverbraucher? jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
  • 2.Ziffer 2?Abmeldung? die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;3.Ziffer 3?Anmeldung? den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;4.Ziffer 4?Bearbeitungsdauer? den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;5.Ziffer 5?Endabrechnung? eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung;6.Ziffer 6?Erhebungsperiode? jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;7.Ziffer 7?Erhebungsstichtag? den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;8.Ziffer 8?Gesamterzeugung? die Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone;9.Ziffer 9?Gesamtlast? die gesamte Abgabe an Endverbraucher in der Regelzone;10.Ziffer 10?Größenklasse des Bezugs? jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;11.Ziffer 11?Neuanschluss? die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses;12.Ziffer 12?öffentliches Netz? ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 des Elektrizitätswirtschafts- und ?öffentliches Netz? ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu Paragraph 15, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022 (ElWOG 2010), zu gewähren ist;organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, (ElWOG 2010), zu gewähren ist;13.Ziffer 13?Öffentlicher Erzeuger? alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;14.Ziffer 14?Prepaymentzählung? eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;15.Ziffer 15?Präqualifizierte Leistung? jene elektrische Kraftwerksleistung, mit welcher nach Abschluss der technischen Präqualifikation durch den Regelzonenführer an den Ausschreibungen der verschiedenen Regelreservearten teilgenommen werden kann;16.Ziffer 16?Versorgungsunterbrechung? jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;
  • (2)Absatz 2?Verbraucherkategorien? im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer eins?Haushalte?, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
  • 2.Ziffer 2?Nicht-Haushalte?, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, um einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
  • (3)Absatz 3?Kraftwerkstypen? im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsWasserkraftwerke:a)Litera aLaufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb;
  • b)Litera bSpeicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung.2.Ziffer 2Wärmekraftwerke:a)Litera amit Kraft-Wärme-Kopplung;b)Litera bohne Kraft-Wärme-Kopplung.3.Ziffer 3Photovoltaik-Anlagen;4.Ziffer 4Windkraftwerke;5.Ziffer 5geothermische Anlagen.
  • (4)Absatz 4?Regelreservearten? im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsPrimärregelung;
  • 2.Ziffer 2Sekundärregelung:a)Litera aPositive Sekundärregelung;b)Litera bNegative Sekundärregelung.3.Ziffer 3Tertiärregelung:a)Litera aPositive Tertiärregelung;b)Litera bNegative Tertiärregelung.
  • (5)Absatz 5Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:1.Ziffer einsüberwiegend ländliche Gebiete;
  • 2.Ziffer 2intermediäre Gebiete;3.Ziffer 3überwiegend städtische Gebiete.
  • (6)Absatz 6Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie des § 1 der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017).Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010 sowie des Paragraph eins, der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017).
  • (7)Absatz 7Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  • (8)Absatz 8Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  • 2. AbschnittErhebungenNetzbetreiber§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDie Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum oder dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden:1.Ziffer einsdie Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel und davon die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel der Einspeisezählpunkte getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und getrennt in Zu- und Abgänge;
  • 2.Ziffer 2die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);3.Ziffer 3die Anzahl der...

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