Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (EIWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geändert wird

    Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 37:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 37 :,

    ?§ 37. Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse?
  3. Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 38 :,

    ?§ 38. Höchstpreis für Repowering?
  4. Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt nach dem Eintrag zu § 39 im Eintrag zur Unterabschnittsüberschrift des 4. Unterabschnitts die Wortfolge Im Inhaltsverzeichnis entfällt nach dem Eintrag zu Paragraph 39, im Eintrag zur Unterabschnittsüberschrift des 4. Unterabschnitts die Wortfolge ?ab dem Kalenderjahr 2024?.

  5. Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 43 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 43, folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 43a. Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften?
  6. Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 44 folgender Eintrag samt Überschrift eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 44, folgender Eintrag samt Überschrift eingefügt:

    ?5. UnterabschnittGemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen
    § 44a.Paragraph 44 a, Anwendungsbereich
    § 44b.Paragraph 44 b, Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
    § 44c.Paragraph 44 c, Sicherheitsleistung
    § 44d.Paragraph 44 d, Höchstpreis
    § 44e.Paragraph 44 e, Korrektur des Zuschlagswertes
    § 44f.Paragraph 44 f, Frist zur Inbetriebnahme?

    5a.Novellierungsanordnung 5a, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 48:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 48 :,

    ?§ 48. Marktprämie für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022?

    5b.Novellierungsanordnung 5b, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 103 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 103, folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 103a. Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021?Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 181/2021?
  7. Novellierungsanordnung 6, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

    ?Kompetenzgrundlage und Vollziehung§ 1.Paragraph eins,

    (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.?

    6a.Novellierungsanordnung 6a, In § 5 Abs. 1 Z 15 entfällt die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15, entfällt die Wortfolge ? , Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist,?.

    6b.Novellierungsanordnung 6b, In § 5 Abs. 1 Z 16 entfällt die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, entfällt die Wortfolge ?und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist,?.

    6c.Novellierungsanordnung 6c, In § 5 Abs. 1 wird nach Z 30 folgende Z 30a eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach Ziffer 30, folgende Ziffer 30 a, eingefügt:

    ?30a.Ziffer 30 a?Mindest-Reinvestitionsgrad? die Reinvestition im Verhältnis zur Neuinvestition einer der repowerten Anlage qualitativ gleichwertigen neuen Gesamtanlage (in Prozent);?

  8. Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  9. ?(2)Absatz 2Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021, und der darauf beruhenden Verordnungen.?Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den Paragraphen 6, Absatz 5,, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021,. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2021,, und der darauf beruhenden Verordnungen.?
  10. Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge In Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz wird nach der Wortfolge ?und Kürzungen gemäß Abs. 3??und Kürzungen gemäß Absatz 3 ?, die Wortfolge ?sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Abs. 3a??sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Absatz 3 a, ?, eingefügt.

  11. Novellierungsanordnung 9, In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  12. ?(3a)Absatz 3 aUm wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser TechnologieUm wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser Technologie1.Ziffer einsdie in einem Gebotstermin insgesamt eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins war und
  13. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90, der Evaluierung gemäß § 91, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß § 92, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.Monitoringberichts gemäß Paragraph 90,, der Evaluierung gemäß Paragraph 91,, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß Paragraph 92,, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94 und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in § 4 festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.?Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in Paragraph 4, festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.?
  14. Novellierungsanordnung 10, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT