Verordnung des Vorstands der E-Control über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich

151. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich

Auf Grund des § 121 Abs. 5 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 121, Absatz 5, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023,, wird verordnet:

Regelungsgegenstand§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1.Ziffer eins?Fernwärmeanlagen? Anlagen, die Wärme direkt oder indirekt an geschützte Fernwärmekunden liefern, in ein Fernwärmenetz mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh einspeisen und die ohne technische Einbaumaßnahmen keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen können;
  • 2.Ziffer 2?geschützte soziale Dienste? grundlegender sozialer Dienst mit Ausnahme der Bereiche Bildung und öffentliche Verwaltung (Anlage 1);3.Ziffer 3?geschützte Fernwärmekunden? Haushalte, grundlegende soziale Dienste oder kleine und mittlere Unternehmen, die von einer Fernwärmeanlage versorgt werden;4.Ziffer 4?mittlere Unternehmen? Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind.
  • (2)Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 4 GWG 2011.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 4, GWG 2011.
  • (3)Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  • Überprüfung der Einhaltung der Standards§ 3.Paragraph 3

    Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind von Versorgern geschützter Kunden jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober...

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