Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Gewerbes Versicherungsagent (§ 94 Z 76 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â
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das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines zu einer facheinschlägigen Ausbildung führenden Universitätslehrganges oder Â
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das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder Â
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das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienst-
Zertifikats beim Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) Â
oder Â
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das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen oder sozial- und Â
wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges im Rechts-, Â
Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und Â
eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Â
Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder Â
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das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer in Z 5 nicht genannten Studienrichtung oder Â
einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77 Â
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1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren Â
Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereich Â
liegt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder Â
im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder Â
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das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Â
Abschluss eines Ausbildungsganges, durch den die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine Â
mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe Â
der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder Â
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Belege über eine mindestens dreijährige fachliche...
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