Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Gewerbes Versicherungsagent (§ 94 Z 76 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  2. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines zu einer facheinschlägigen Ausbildung führenden Universitätslehrganges oder Â

  3. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder Â

  4. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienst-

    Zertifikats beim Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) Â

    oder Â

  5. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen oder sozial- und Â

    wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges im Rechts-, Â

    Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und Â

    eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Â

    Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder Â

  6. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer in Z 5 nicht genannten Studienrichtung oder Â

    einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77 Â

    1. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren Â

    Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereich Â

    liegt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder Â

    im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder Â

  7. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Â

    Abschluss eines Ausbildungsganges, durch den die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine Â

    mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe Â

    der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder Â

  8. Belege über eine mindestens dreijährige fachliche...

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