Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird (VAG-Novelle 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.

Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 7 a Abs. 1 Z 4 wird folgende Z4a eingefügt:

    „4 a. durch Einbringung des gesamten Versicherungsbetriebes eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß § 61 a,".

  2. § 13 Abs. 5 erster Satz lautet:

    „Abs. 4 gilt nicht für die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß

    § 61 a eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist."

  3. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks ist einzurichten für Lebensversicherungsverträge in jeder Währung, für Lebensversicherungsverträge,

    soweit der Geschäftsplan Versicherungsleistungen in Form von Anteilsrechten an bestimmten Vermögenswerten vorsieht (fondsgebundene Lebensversicherung),

    für die Krankenversicherung und für die

    übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist."

  4. An § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben."

  5. § 36 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Anmeldung des Vereins sind die Satzung, der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,

    mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden

    über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen."

  6. § 37 lautet:

    „§ 37. (1) Bei der Eintragung des Vereins in das Firmenbuch sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der

    übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

    (2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen."

  7. § 53 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung

    übereinstimmen. Der Anmeldung ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem die Satzungsänderung genehmigt wurde, beizufügen."

  8. Nach dem § 61 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

    „Einbringung in eine Aktiengesellschaft

    § 61 a. (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen.

    (2) Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, daß die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muß auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anläßlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme eines Zusatzkapitals oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage

    (§ 130 Abs. 2 AktG 1965) zuzuführen.

    (3) Die Einbringung...

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