Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsmakler und -berater-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
verbundenen Gewerbes der Versicherungsmakler und der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 94 Â
Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das unbeschränkte reglementierte Â
Gewerbe der Versicherungsmakler oder Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das unbeschränkte reglementierte Gewerbe Â
der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder Â
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Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in Â
leitender Stellung oder Â
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Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in Â
leitender Stellung und dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder Â
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Belege über eine einjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung, Â
nachdem eine staatlich anerkannte Ausbildung für das Versicherungsmaklergewerbe erfolgreich Â
absolviert wurde. Â
(2) Die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Tätigkeiten müssen Kenntnisse in der Vermittlung oder Beratung sowie der Abwicklung von Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungsverträgen in einem der Â
Befähigungsprüfung entsprechenden ausreichenden Ausmaß mit sich bringen. Â
(3) Die im Abs. 1 Z 3 bis 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an Â
gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Â
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem einschlägigen Unternehmen im Sinne von Abs. 1 Â
Z 3 bis 5 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich in folgenden Positionen beschäftigt oder Â
mit folgenden Aufgaben betraut war:Â Â
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als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung oder Â
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als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht,
oder Â
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bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Ãœberwachung von Versicherungsagenten.
(5) Staatlich anerkannte Ausbildungen im...
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