Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsmakler und -berater-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

verbundenen Gewerbes der Versicherungsmakler und der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 94 Â

Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das unbeschränkte reglementierte Â

    Gewerbe der Versicherungsmakler oder Â

  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das unbeschränkte reglementierte Gewerbe Â

    der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder Â

  3. Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in Â

    leitender Stellung oder Â

  4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in Â

    leitender Stellung und dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder Â

  5. Belege über eine einjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung, Â

    nachdem eine staatlich anerkannte Ausbildung für das Versicherungsmaklergewerbe erfolgreich Â

    absolviert wurde. Â

    (2) Die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Tätigkeiten müssen Kenntnisse in der Vermittlung oder Beratung sowie der Abwicklung von Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungsverträgen in einem der Â

    Befähigungsprüfung entsprechenden ausreichenden Ausmaß mit sich bringen. Â

    (3) Die im Abs. 1 Z 3 bis 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an Â

    gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Â

    (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem einschlägigen Unternehmen im Sinne von Abs. 1 Â

    Z 3 bis 5 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich in folgenden Positionen beschäftigt oder Â

    mit folgenden Aufgaben betraut war:Â Â

  6. als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung oder Â

  7. als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht,

    oder Â

  8. bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Ãœberwachung von Versicherungsagenten.

    (5) Staatlich anerkannte Ausbildungen im...

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