Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Feuerschutzsteuergesetz 1952 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/ 1993, wird wie folgt geändert:

§ 35 Abs. 4 entfällt.

Artikel II Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

    „12. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

    1. Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird;

    2. Nachweis der Körperbehinderung durch

      — einen Ausweis gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

      — eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

      — die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

    3. vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen; d) die Steuerbefreiung steht — von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen — nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt."

  2. Im § 5 Abs. 1 lautet die Z 2:

    „2. Personenkraftwagen   und   Kombinationskraftwagen je Kilowatt der um 24 Kilowatt   verringerten   Motorleistung ........................... 5,50 S,

    mindestens aber 55 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;"

  3. ...

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