Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat das Vereinigte Königreich am 20. Dezember 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Ãœbereinkommen auf Grund von Artikel Â

K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Â

Europäischen Union (BGBl. III Nr. 143/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Â

Nr. 255/2001) hinterlegt und die Anwendung des Ãœbereinkommens gemäß seinem Artikel 18 Absatz 4 Â

erklärt: Â

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich folgende weitere Erklärungen abgegeben: Â

Artikel 11Â Â

Auf Grund von Artikel 11 erklärt das Vereinigte Königreich, dass in seinen Beziehungen zu anderen Â

Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Â

Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt angesehen wird, sofern es nicht Â

bei der Bewilligung der Auslieferung im Einzelfall etwas anderes mitteilt. Â

Artikel 13Â Â

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 benennt das Vereinigte Königreich die folgenden zentralen Behörden, Â

die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 zu übermitteln und in Â

Empfang zu nehmen. Für Ersuchen, die an das Vereinigte Königreich gerichtet werden, sind das Innenministerium

(Home Office) und das Ministerium für Schottland...

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