Bundesgesetz vom 21. Mai 1969 mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 neuerlich geändert wird (15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962, 117/

1963, 173/1963, 313/1963, 154/1964, 126/1965,

191/1965, 110/1966, 18/1967, 237/1967 und 260/

1968 wird geändert wie folgt:

  1. § 19 lautet:

    „Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

    § 19. (1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

    (2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mindestens der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Vertragsbediensteten voll, sonst zur Hälfte in Anschlag zu bringen.

    (3) Steht der Vertragsbedienstete gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule, so ist bei der Anwen-

    dung des Abs. 2 vom Gesamtausmaß dieser Beschäftigungen auszugehen.

    (4) Wird ein vorher teilbeschäftigter Vertragsbediensteter voll beschäftigt, so sind alle dem Zeitpunkt des Beginnes der Vollbeschäftigung vorangegangenen Zeiten gemäß § 26 für die Bestimmung eines Vorrückungsstichtages heranzuziehen.

    (5) Wird ein vorher vollbeschäftigter Vertragsbediensteter teilbeschäftigt, so bleibt er in der errreichten Entlohnungsstufe. Der nächste Vorrückungstermin richtet sich nach den Abs. 1 bis 3

    und 6.

    (6) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin).

    Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet."

  2. § 26 lautet:

    „Vorrückungsstichtag

    § 26. (1) Der Vorrückungsstichtag wird dadurch ermittelt, daß dem Tag der Aufnahme folgende zwischen dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag der Aufnahme liegende Zeiten — mit den sich aus Abs. 4 bis 8

    ergebenden Beschränkungen — vorangesetzt werden:

    a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

    b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

    (2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

  3. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen

    öffentlichen Schule oder an einer mit

    Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;

  4. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955;

  5. die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;

  6. die Zeit der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit)

    und der nach dem Ärztegesetz, BGBl.

    Nr. 92/1949, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;

  7. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,

    die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten entsprechenden Verwendungsgruppe der Bundesbeamten hinaus für den der Verwendung des Vertragsbediensteten entsprechenden Dienstzweig vorgeschrieben ist, sowie die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

  8. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe b, a, 1 1 oder 1 pa oder in eine der Entlohnungsgruppen 1 2 aufgenommen werden,

    a) die Zeit des erfolgreichen Besuches der fünften Klasse einer fünfklassigen Oberstufe einer höheren Lehranstalt;

    b) die Zeit des Studiums an einer höheren Lehranstalt, die eine selbständige Oberstufe bildet, soweit diese Zeit deshalb nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil für die Aufnahme in die Lehranstalt die Zurücklegung einer Praxiszeit oder die Vollendung eines höheren Lebensalters vorgeschrieben war;

    c) die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten,

    wenn für den Vertragsbediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen,

    als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war;

  9. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie,

    das für den dem Vertragsbediensteten...

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