Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB ? Flexibilisierungsverordnung 2009)

205. Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB - Flexibilisierungsverordnung 2009) Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Die Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG zur Anwendung gelangt, ist die Betriebsstätte der Verwaltungsakademie des Bundes (Schloss Laudon).

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Juli 2009 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Projektprogramm

§ 3. (1) Ziele der Organisationseinheit sind,

1. eine moderne Dienstleistungseinrichtung für die Entwicklung, Organisation und Bereitstellung von Ausbildungsleistungen zu schaffen;
2. das gesamte Areal der Betriebsstätte für Ausbildungs- und Veranstaltungszwecke öffentlicher und privater Einrichtungen sowie für sonstige Veranstaltungen privater Natur zu vermarkten;
3. Fachhochschul-Studiengänge und postgraduale Weiterbildungsprogramme zum Themenbereich "Public Management" zu forcieren.

(2) Im Sinne des "New Public Management" soll die wirtschaftliche Leistungskraft der Organisationseinheit verbessert werden. Durch die Erschließung von neuen Einnahmemöglichkeiten soll die Verwaltungsakademie des Bundes auch bei knapperen personellen und materiellen Ressourcen alle zugewiesenen Aufgaben angemessen erfüllen, das eingesetzte Budget effizient nützen und ihr Ausbildungsangebot erweitern.

§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes sowie für Ausbildungsaktivitäten der Verwaltungsakademie des Bundes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs 3 BHG ermächtigt.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe...

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