Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, das Studienförderungsgesetz 1992, das Fachhochschul-Studiengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung)

79. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, das Studienförderungsgesetz 1992, das Fachhochschul-Studiengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz ? Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 7 entfällt der erste Satz und in § 13 Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 7 und § 45 Abs. 7 wird jeweils das Wort ?Verwaltungsgerichtshof? durch das Wort ?Bundesverwaltungsgericht? ersetzt.

2. In § 13a Abs. 6 wird das Wort ?Verwaltungsgerichtshofes? durch das Wort ?Bundesverwaltungsgerichts? ersetzt.

3. § 25 Abs. 1 Z 12 lautet:

?12. Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;?

4. In § 46 Abs. 1 entfällt der zweite Satz und § 46 Abs. 2 lautet:

?(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.?

5. In § 79 Abs. 1 wird das Wort ?Berufung? durch das Wort ?Beschwerde? ersetzt.

6. In § 92 Abs. 8 wird die Wortfolge ?Berufung an den Senat? durch die Wortfolge ?Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht? ersetzt.

7. In § 103 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge ?kein ordentliches Rechtsmittel? durch die Wortfolge ?Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht? ersetzt.

8. § 125 Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Über Beschwerden gegen Bescheide des ?Amts der Universität ?? entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.?

9. Dem § 143 wird folgender Abs. 35 angefügt:

?(35) § 13 Abs. 9 und 10, § 13a Abs. 6, § 25 Abs. 1 Z 12, § 43 Abs. 7, § 45 Abs. 7, § 46 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 8, § 103 Abs. 9...

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