Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Dezember 1974 über das Ausmaß des Ersatzes der Verwendungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch (Verwendungszeitersatz-Verordnung)

Auf Grund des § 24 Abs.: 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen,

im Einvernehmen mit diesem Bundesminister verordnet:

§ 1. Der erfolgreiche Besuch der in der zweiten Rubrik der Anlage I angeführten Schulen ersetzt die Verwendungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2 GewO 1973) für die in der ersten Rubrik dieser Anlage angeführten Handwerke im Ausmaß von eineinhalb Jahren.

§ 2. Der erfolgreiche Besuch der in der zweiten Rubrik der Anlage II angeführten Schulen ersetzt die Verwendungszeit für die in der ersten Rubrik dieser Anlage angeführten Handwerke im Ausmaß

von einem Jahr.

§ 3. (1) Eine Erhöhung des im § 1 festgesetzten Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt weder durch den erfolgreichen Besuch von mehr als einer der nach der Anlage I für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen noch durch den erfolgreichen Besuch einer oder mehr als einer der nach der Anlage I und einer oder mehr als einer der nach der Anlage II für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen ein.

(2) Eine Erhöhung des im § 2 festgesetzten Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt durch den erfolgreichen Besuch von mehr als einer der nach der Anlage II für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen nicht ein.

§ 4. (1) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO...

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