Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Aufzügen

10. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Aufzügen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und Abs. 2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. II Nr. 780/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 464/2005, wird kundgemacht:

1. Die harmonisierten Europäischen Normen und die entsprechenden österreichischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge werden in der als Anlage angeschlossenen Neufassung des Anhangs 4A der Aufzüge-Sicherheitsverordnung mit Stand 13. Dezember 2006 aufgelistet.
2. Mit dieser Kundmachung wird Art. 5 Abs. 2 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG, ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995, S. 1, in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission vom 13.12.2006, ABl. Nr. C 303/27,
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