Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur vierten Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 884/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) Wird die Beihilfe von einem Abnehmer (§ 21 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl.

    Nr. 225/1995 in der jeweils geltenden Fassung), einem Händler oder einem Milcherzeuger (Lieferanten)

    beantragt, so ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen für die Zulassung unbeschadet des § 8 die schriftliche Verpflichtungserklärung des Lieferanten erforderlich,

  2. Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Schulen (Einrichtungen) oder der Schulträger und die ihnen verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und 2. sich den Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Buchprüfung und der Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.

    (3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, daß er 1. im Falle der Lieferung von in Anlage I unter  Kategorie VII genannten Erzeugnissen seinen Meldepflichten gemäß der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993 in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen ist oder anhand der letztverfügbaren Mitteilung seines zuständigen Abnehmers die Qualitätsbestimmungen einhält und 2. über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.“

  3. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 LMG 1975 getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren.“

  4. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    (UID-Nummer) erteilt wurde der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.“

  5. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Die in Abs. 2 genannte Qualitätskontrolle kann anstelle durch die AMA durch eine gemäß § 9

    Abs. 2 lit. c der Milchhygiene-Verordnung befugte Stelle durchgeführt werden. Die jeweiligen Kontrollergebnisse sind unverzüglich der AMA vorzulegen.“

  6. Die Anlage 2 lautet:

    ...

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