Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984 über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1985)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Katastrophenfonds

§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis 31. März 1986, dem Nationalrat zu berichten.

Aufbringung von Fondsmittel

§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer aufgebracht. Sie betragen 2,29

vH des Aufkommens der veranlagten oder im Abzugsweg erhobenen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 588/1983, genannten Betrages,

der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist. Die Überweisung der Anteile an den Fonds hat unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt, jeweils monatlich zu erfolgen.

(2) Die Mittel des Fonds sind monatlich auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung

„Katastrophenfonds" zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend anzulegen.

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. (1) Die Fondsmittel gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:

  1. Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung,

    Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind.

  2. Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse,

    die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie nicht zu zumutbaren Bedingungen versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren,

    gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist...

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