Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 359/1982, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

  2. Im § 17 Abs. 2 werden die Worte „Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 311,"

    durch die Worte „Heeresgebührengesetz,. BGBl.

    Nr. 152/1956," ersetzt.

  3. § 26 wird durch nachstehenden Abs. 5 ergänzt:

    „(5) Im Falle der Rückforderung von Familienbeihilfe,

    die auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde (§ 24), ist § 213 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden."

  4. Dem § 30 f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag."

  5. Im § 32 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag

    „8000 S" durch den Betrag „5000 S" ersetzt.

  6. Im § 32 Abs. 3 wird der Betrag „8000 S"

    durch den Betrag „5000 S" ersetzt.

  7. § 39 Abs. 5 lit. a lautet:

    „a) Vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 10500 Millionen Schilling vor Abzug der in den Bundesgesetzen BGBl. Nr. 443/1972 und BGBl.

    Nr. 207/1966 in der Fassung BGBl.

    Nr. 444/1972 vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25

    vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 656250000 Schilling in den Monaten März, Juni, September und Dezember zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 656250000 Schilling zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;"

  8. Im § 39 a Abs. 1 werden die Worte „Jahre 1977 bis einschließlich 1982" durch die Worte

    „Jahre 1977 bis einschließlich 1984" ersetzt.

  9. § 39 b entfällt.

    Artikel II

    (1) Personen, denen für den Monat März 1984

    Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder gewährt wird, erhalten eine einmalige Sonderzahlung an Familienbeihilfe. Die Sonderzahlung beträgt für Anspruchsberechtigte mit drei Kindern 1000 S; sie erhöht sich für jedes weitere Kind um je 1000 S. Die Sonderzahlung ist mit der Familienbeihilfe für den Monat März...

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