Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Zuweisung von Anteilen an der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für Zwecke der Wohnbauforderung und des Familienlastenausgleiches

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Zur Erhöhung der Mittel für Zwecke der Wohnbauförderung und des Familienlastenausgleiches sind Anteile des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zu verwenden.

§ 2. Die Anteile betragen:

Für Zwecke der Wohnbauförderung 11•45 v. H.,

für Zwecke des Familienlastenausgleiches 2•29 v. H.

des Aufkommens der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

§ 3. Der Anteil für den Familienlastenausgleich fließt dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

(§ 39 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376) zu. Die näheren Bestimmungen über die Zuweisung und Verwendung des Anteiles für Zwecke der Wohnbauförderung werden durch das Wohnbauförderungsgesetz 1968 und das Wasserbautenförderungsgesetz getroffen. In der Zeit ab 1. Jänner 1973 hat die Zuweisung der Anteile unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt, von den Gesamteingängen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der für die Zeit vor dem 1. Jänner 1973 erhobenen Beträge und der Sonderabgabe vom Einkommen zu erfolgen.

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 und des

§ 5 erster Satz des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1954 betreffend die Aufhebung der Besatzungkostenbeiträge und betreffend die Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

BGBl. Nr. 152, sind letztmalig anzuwenden,

  1. wenn die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1972,

  2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

    die vor dem 1. Jänner 1973 enden,

  3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1973.

    § 5. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des § 5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1954 betreffend die Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge und betreffend die Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches treten mit 31. Dezember 1972 außer Kraft.

    Artikel II Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

    Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1972, wird wie folgt geändert:

  4. § 4 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

    „b) in der Zuwendung des für Zwecke der Wohnbauförderung bestimmten Anteiles gemäß Art. I § 2 des...

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