Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 14. März 1952, betreffend die Verlängerung der im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehenen Frist für bestimmte Gruppen von Ausländern.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Ausländerpolizeiverordnung,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 139/1951, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:

§ 1. Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, der Französischen Republik,

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, die einen gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates besitzen,

wird die im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehene Frist auf drei Monate verlängert.

§ 2. (1) Für italienische Staatsangehörige, die einen gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates besitzen und in Österreich weder in einem Anstellungsverhältnis stehen noch einen Beruf oder ein Gewerbe ausüben, wird für die Dauer der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen

Österreich und Italien die im § 2 Abs. 1

der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehene Frist auf 60 Tage verlängert.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf italienische Staatsangehörige, die die Bundesgrenze mit einem Sammelpaß überschritten haben oder künftighin überschreiten, keine Anwendung,

§ 3. (1) Für niederländische Staatsangehörige,

die einen gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates besitzen und in Österreich weder einen Beruf,

noch ein Handwerk, noch irgendeine andere bezahlte Tätigkeit ausüben, wird für die Dauer der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen

Österreich und den Niederlanden die im

§ 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehene Frist auf drei Monate...

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