Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Vornahme der Plasmapherese (Plasmapheresegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Unter der in diesem Bundesgesetz geregelten Plasmapherese ist die Entnahme von menschlichem Blut aus dem Kreislauf und die Reinfusion der aufgeschwemmten Blutzellen in den Kreislauf des Plasmaspenders zu verstehen.

(2) Die Vornahme der Plasmapherese ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) Die Plasmapherese darf nur unter der verantwortlichen Leitung eines Arztes vorgenommen werden, der hiezu eine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz besitzt.

(4) Arzte, die eine Bewilligung gemäß Abs. 3

besitzen, sind auch befugt, die zur Gewinnung von Blutbestandteilen erforderliche Trennung des Plasmas von den Blutzellen und die Absonderung des Blutplasmas durchzuführen. Sie benötigen hiefür keine Konzession nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Plasmapheresen, die zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken a) von zur selbständigen Berufsausübung in

Österreich berechtigten Ärzten an Personen,

die in ihrer Behandlung stehen, oder b) in öffentlichen Krankenanstalten für Pfleglinge dieser oder einer anderen Krankenanstalt vorgenommen werden.

(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden ferner keine Anwendung auf Plasmapheresen,

die in Universitätsinstituten zu Forschungszwecken vorgenommen werden.

§ 2. Die Bewilligung nach § 1 Abs. 3 darf nur erteilt werden, wenn der Arzt zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, die zur Vornahme der Plasmapherese und die zur Durchführung der Trennung des Plasmas erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten der Labormedizin, der Desinfektion, der Sterilisation und der Reanimation besitzt sowie eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit bei der Vornahme der Plasmapherese und der Durchführung der Trennung des Plasmas nachweist. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Oberste Sanitätsrat zu der Frage, ob der betreffende Arzt die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, zu hören.

§ 3. (1) Die Plasmapherese darf nur in solchen Einrichtungen vorgenommen werden, für welche der Landeshauptmann,

  1. sofern die Plasmapherese in Einrichtungen unter ärztlicher Leitung außerhalb von Krankenanstalten vorgenommen werden soll, dem Rechtsträger dieser Einrichtung,

    oder 2. sofern die Plasmapherese in einer Betriebsstätte des Inhabers einer Konzession gemäß

    § 220 Abs. 1 Z. 2 oder § 221 der Gewerbeordnung 1973 vorgenommen werden soll,

    dem betreffenden Konzessionsinhaber, oder 3. sofern die Plasmapherese in einer Krankenanstalt vorgenommen werden soll, dem Rechtsträger dieser Anstalt,

    nach Oberprüfung die Betriebsbewilligung für diese Einrichtung (Plasmapheresestelle) erteilt hat.

    Durch den Wechsel in der Person des Inhabers der Plasmapheresestelle wird die Wirksamkeit der Betriebsbewilligung nicht berührt.

    (2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen,

    wenn die entsprechende räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist sowie alle nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der Gesundheit der Spender (§ 6)

    und zur Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Plasmas erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind. Insbesondere müssen die zur Bekämpfung von lebensbedrohenden Zwischenfällen...

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