Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm Der zweite Satz des Art. XIV des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 110, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 217/1971, hat zu lauten:

„Es bleiben jedoch für die Verhandlung und Entscheidung die §§ 448 bis 459 ZPO maßgebend; die Verhandlung und Entscheidung ist vom Personalsenat einem Mitglied des Gerichtshofs als Einzelrichter zu übertragen; die Parteien sind nicht verpflichtet,

sich bei dieser Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen."

Artikel II

Änderungen der Jurisdiktionsnorm Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1982, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 1 werden die Worte „Bezirksgerichte für Handels- und Seesachen" durch die Worte

    „Bezirksgerichte für Handelssachen" ersetzt und die Wendung „Handels- und Seegerichte," aufgehoben.

    1 a. Im § 2 werden a) im Abs. 1 die Wendungen „Kreis- oder Landesgerichte,

    die Handelsgerichte und Handels- und Seegerichte" durch die Wendung „Kreis- oder Landesgerichte und die Handelsgerichte" ersetzt und b) im Abs. 2 die Wendung „Handels- und Seesachen"

    jeweils durch das Wort „Handelssachen"

    ersetzt und die Wendung „oder ein Handels- oder Seegericht" aufgehoben.

  2. Im Abs. 1 des § 3 wird die Wendung „Handels-

    oder Seesache" durch das Wort „Handelssachen"

    ersetzt.

  3. Der § 7 hat zu lauten:

    „§ 7. Bei den Kreis-, Landes- und Handelsgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes anordnen, in erster und in zweiter Instanz durch Senate ausgeübt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen.

    Soweit die Senate der selbständigen Handelsgerichte und die Senate der Kreis- und Landesgerichte in Handelssachen (Handelssenate) über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz und

    über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten Urteile der Bezirksgerichte nach den Vorschriften der

    §§ 480 bis 500 ZPO in zweiter Instanz entscheiden,

    wird die Stelle eines Mitglieds durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen. In allen anderen Fällen sind die Senate der Kreis-, Landes- und Handelsgerichte mit Richtern besetzt."

  4. Der § 7 a hat zu lauten:

    „§ 7 a. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, entscheidet ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter nach den Vorschriften für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

    Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60) den Betrag von 500000 S, so entscheidet der Senat,

    wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert,

    so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

    Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß

    der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats.

    In Kraftloserklärungssachen, über Anträge auf Erlassung von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und im Verfahren in Wechselstreitigkeiten,

    ferner über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit und ihre Aufhebung sowie über Anträge auf Exekutionsbewilligung entscheidet beim Gerichtshof in erster Instanz jedenfalls der Einzelrichter.

    Besondere Vorschriften, die die Entscheidung des Gerichtshofs erster Instanz durch den Senat vorsehen, bleiben durch die in den Abs. 1 und 2

    getroffene Regelung unberührt."

  5. Im Abs. 2 des § 8 werden die Wendung „Handels-

    oder Bergrechtssachen" durch das Wort

    „Handelsrechtssachen" ersetzt und die Wendung

    „oder aus dem Kreise der Bergbaukundigen" aufgehoben.

  6. Der § 28 hat zu lauten:

    „§ 28. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat,

    wenn 1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder 2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

    Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 zu behaupten und zu bescheinigen."

  7. Nach dem § 31 wird folgender § 31 a eingeschoben:

    „§ 31 a. In Streitsachen hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung

    übereinstimmend beantragen. Dies gilt auch, wenn die Delegierung einer nicht ausschließlich einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sache an ein Bezirksgericht beantragt wird.

    Eine Streitsache kann auch ohne Antrag und nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung einem anderen Gericht gleicher Art übertragen werden,

    wenn ihr Gegenstand der Anspruch auf Ersatz von Schäden aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache ist, bei dem anderen Gericht ein Verfahren

    über einen gleichartigen Anspruch aus dem selben schädigenden Ereignis anhängig ist und wenn diese Delegierung, besonders wegen der Gleichartigkeit der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen, geeignet ist, den Verfahrensaufwand zu verringern. Die Sache darf nur demjenigen Gericht übertragen werden,

    bei dem als erstem eine Klage eingebracht worden ist. Die übertragene ist mit der bereits anhängigen Sache zu verbinden (§ 187 ZPO), auch wenn weder die Kläger noch die Beklagten der beiden Verfahren ident sind.

    Entscheidungen nach Abs. 2, die bei einer Verhandlung vor dem Senat getroffen werden, obliegen diesem, sonstige Entscheidungen nach Abs. 1

    oder 2 dem Vorsitzenden des Senates. Für den weiteren Gang des Verfahrens gilt der § 261 Abs. 6

    sechster bis achter Satz ZPO sinngemäß. Im übrigen ist der § 31 Abs. 3 anzuwenden."

  8. Der § 33 hat zu lauten:

    „§ 33. Ein Gericht darf zur Vornahme der Amtshandlung die Grenzen seines Sprengeis überschreiten,

    wenn Gefahr im Verzug ist, wenn eine Amtshandlung an der Grenze des Gerichtssprengeis stattfinden soll oder wenn dies zur Sicherung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unter Bedachtnahme auf die Raschheit und die Sparsamkeit der Verfahrensführung geboten ist. Das Gericht, in dessen Sprengel eine solche Amtshandlung vollzogen wird, ist hievon zu verständigen."

  9. Dem § 36 wird folgender weiterer Absatz angefügt:

    „Um die Aufnahme eines Beweises darf ein Kreis-, Landes- oder Handelsgericht ein Bezirksgericht seines Sprengeis nur dann ersuchen, wenn der Aufnahme des Beweises durch das erkennende Gericht unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen oder sie unverhältnismäßige Kosten verursachen würde."

  10. Im Abs. 2 des § 38 haben die Z 3 und das vorangehende

    „oder" zu entfallen, der Strichpunkt am Ende der Z 2 ist durch einen Punkt zu ersetzen.

  11. Nach dem § 40 und der Überschrift „Prüfung der Zuständigkeit" wird folgender § 40 a eingefügt:

    „§ 40 a. In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden;

    dieser Beschluß ist selbständig anfechtbar."

  12. Der zweite Satz des Abs. 1 des § 43 hat zu lauten:

    „Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO)

    oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO)

    erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder wenn das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht zuständig gemacht werden kann und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist

    (§ 104 Abs. 3)."

  13. Der Abs. 2 des § 44 hat zu lauten:

    „Von diesem ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu fassenden Überweisungsbeschluß

    sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen,

    an das die Sache überwiesen worden ist."

  14. Der § 45 hat zu lauten:

    „§ 45. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat."

  15. Der Abs. 3 des § 46 hat zu lauten:

    „Der nämliche Grundsatz hat zur Anwendung zu kommen, wenn die Rechtssache von einem Handelsgerichte oder von einem zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit berufenen Senat als nicht dorthin gehörig an ein Gericht oder einen Senat verwiesen wurde, welche die allgemeine Gerichtsbarkeit auszuüben haben, oder wenn letztere sich mit Rücksicht auf § 51 für unzuständig erklärten."

  16. Der erste Satz des Abs. 2...

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