Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Anpassung zustellrechtlicher Vorschriften (Zustellrechtsanpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Änderung der Jurisdiktionsnorm Der § 32 der Jurisdiktionsnorm, RGBl.

Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1978, hat zu lauten:

„Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk

§ 32. Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengeis selbst vorzunehmen.

Jedoch dürfen, soweit im § 15 des Zustellgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1982, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden.

Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen,

die exterritoriale Personen betreffen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen exterritorialer Personen vorzunehmen sind."

ARTIKEL II

Änderungen der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 140/1979, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 87 hat zu lauten:

    㤠87. Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht,

    ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz,

    BGBl. Nr. 200/1982, zuzustellen.

    Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

    Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu."

  2. Der § 88 und die davor stehende Überschrift haben zu lauten:

    „Art der Zustellung

    § 88. Zustellungen im Inland sind in der Regel durch die Post durchzuführen. Die Zustellung durch Bedienstete des Gerichtes oder durch die Gemeinde kann in folgenden Fällen angeordnet werden:

  3. wenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;

  4. wenn bei Zustellung durch die Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellnachweis nicht rechtzeitig vorläge:

  5. wenn die Person, der zuzustellen ist, oder ihre Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;

  6. wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden;

  7. wenn das Schriftstück anläßlich einer anderen Amtshandlung oder an einen Verhafteten

    (Gefangenen) zuzustellen ist;

  8. wenn das Schriftstück in der Umgebung des Gerichtsgebäudes oder im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen oder Notariatskanzleien zuzustellen ist, und wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand geringer ist als bei Zustellung durch die Post.

    Gerichtsbedienstete dürfen Zustellungen nur innerhalb des Sprengeis des Gerichtes, dem sie angehören, Gemeindebedienstete nur innerhalb des Gemeindegebietes durchführen."

  9. Der § 97 und seine Überschrift haben zu lauten:

    „Zustellungsbevollmächtigter

    § 97. Ist eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen, die keinen gemeinschaftlichen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten haben, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auftragen,

    einen von ihnen oder einen Dritten als gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

    Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so hat das Gericht ihnen auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auf ihre Gefahr und Kosten einen gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

    Das Gericht hat eine solche Anordnung dann zu treffen, wenn zu...

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