Verordnung des Vorstandes der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung)

480. Verordnung des Vorstandes der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung) Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden (VerrechnungsstellenG), Art 9 EnergieliberalisierungsG, BGBl I Nr. 121/2000, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 2 Energie-Control-Gesetz ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:

Entrichtung der Clearinggebühr

§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe eine Clearinggebühr (§ 12 Abs. 1 VerrechnungsstellenG) zu entrichten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ?Gesamtenergieumsatz? die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
2. ?gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz? die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
3. ?gebührenpflichtiger Handelsumsatz? den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.

Gebührensätze

§ 3. (1) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz ? 0,0964 pro MWh.

(2) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz ? 0,002 pro MWh.

Befreiungen

§ 4. Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:

1. für Netzverluste und für die Verlustenergiebeschaffung;
2. für Ökoenergie;
3. der Strombörsen;
4. der Regelzonenführer für ihre Betriebszwecke.

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.

(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT