Verordnung des Vorstandes der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung)

479. Verordnung des Vorstandes der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung) Auf Grund des § 89 Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011, BGBl. I Nr. 138/2011 iVm § 7 Abs.1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:

Entrichtung des Clearingentgelts

§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator das in § 3 festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ?Bilanzgruppe? eine Bilanzgruppe im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 GWG;
2. ?Bilanzgruppenkoordinator? einen Bilanzgruppenkoordinator im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 GWG;
3. ?Bilanzgruppenverantwortlicher? einen Bilanzgruppenverantwortlichen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 GWG;
4. ?Clearingentgelt? das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des § 89 GWG an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;
5. ?Gesamtenergieumsatz? die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Einspeisung (Einspeisezählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
6. ?entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz? die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;

Entgelt

§ 3. Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost ? 0,0487 pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ? 0,0672 pro MWh.

Befreiungen

§ 4. Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.

(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs (?Zweites Clearing?) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite...

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