Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2012)

443. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2012) Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 171/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 46 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

?(5) Für zugelassene Bilanzgruppenverantwortliche, die die Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher vor der Kundmachung dieser Bestimmung beantragt haben, die jedoch bis zum 17. Dezember 2012, 16 Uhr die für die Abwicklung der Bilanzierung über die Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt erforderlichen Anforderungen nicht erfüllen, sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar, solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind:

1. Renominierungen gemäß Punkt V.1 erster Satz der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang im Fernleitungsnetz;
2. Zugang zum Virtuellen Handelspunkt gemäß § 18 Abs. 3, sofern kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes vorliegt;
3. Registrierung im Marktgebiet gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 19 Abs. 5, und 7;
4. Bilanzierung durch den Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs.4 Satz 2 und 3, sowie Punkt 3.2.1 und Punkt 6.5 Satz 1, 2, 3 und 4 der Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers für das Rechtsverhältnis zu den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(6) Für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß Abs. 5 gelten folgende Bestimmungen bis zur vollständigen Erfüllung der Bilanzierungserfordernisse an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt:

1. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat bis 14:00 Uhr des Vortages (D-1) für jede Stunde des folgenden Gastages (D) und je Bilanzgruppe im Marktgebiet ausgeglichene Nominierungen abzugeben. Der Marktgebietsmanager ist im Fall der Unausgeglichenheit der Bilanzgruppe(n) des Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 5 berechtigt, die Einkürzung oder Veränderungen von Nominierungen zu verlangen, welche von den Nominierungsempfängern umzusetzen sind. Die Fristen gemäß Sonstigen Marktregeln Kapitel 2 und 3
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