Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung)

172. Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung) Auf Grund des § 30 Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011 wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber dem Netzbenutzer erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung dieser Standards.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ?Abschaltung? eine Unterbrechung der Versorgung eines Endverbrauchers mit Erdgas in Folge einer Verletzung der aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verteilernetzbetreiber entstehenden Pflichten durch den Endverbraucher;
2. ?Anfrage? ein vom Netzbenutzer an den Netzbetreiber gerichtetes fernmündliches oder schriftliches Ersuchen um Auskunft;
3. ?Beschwerde? eine vom Netzbenutzer an den Netzbetreiber gerichtete Beanstandung in Bezug auf die vom Netzbetreiber erbrachte Netzdienstleistung;
4. ?geplante Versorgungsunterbrechung? eine betrieblich notwendige und vorgesehene Versorgungsunterbrechung;
5. ?Netzdienstleistung? die Gesamtheit der im Rahmen des Netzzutritts- und Netzzugangsvertrag gegenüber dem Netzbenutzer erbrachten Dienstleistungen;
6. ?Störfälle? in Erdgasleitungsanlagen eintretende Ereignisse, die zu einer Gefährdung von Personen oder Beschädigung von Sachen führen können sowie sonstige nicht beabsichtigte Beeinträchtigungen der einwandfreien Funktionsfähigkeit von Erdgasleitungsanlagen;
7. ?Versorgungsunterbrechung? eine Unterbrechung der Versorgung eines Endverbrauchers mit Erdgas oder eine Beeinträchtigung der Einspeisemöglichkeit, welche auf Einschränkungen der Rohrleitungskapazität oder auf andere technische Ursachen in den Fernleitungs- bzw. Verteilerleitungsanlagen zurückzuführen ist.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Begriffe ?Erdgas? oder ?Gas? Bezug genommen wird, sind darunter auch auf Erdgasqualität aufbereitete biogene Gase zu verstehen.

(4) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

2. Abschnitt

Standards

Erfüllung der Standards

§ 3. Die in §§ 4 bis 7 sowie §§ 9 bis 11 festgelegten Standards gelten als erfüllt, wenn sie vom Netzbetreiber in 95% oder mehr der entsprechenden Fälle je Standard eingehalten werden.

Netzzutritt

§ 4. (1) Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Netzbenutzer auf entsprechende Anfrage innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, für den definierten Leistungsumfang für das vom Netzbenutzer zu entrichtende Netzzutrittsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit. Der Kostenvoranschlag hat ? außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 ? die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes auszuweisen. Sind jedoch bei Nichtvorhandensein einer Verteilerleitung umfangreiche Erhebungen durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, ist innerhalb von vierzehn Tagen auf die Anfrage unter Angabe einer Ansprechperson und eines konkreten Vorschlags zur weiteren Vorgangsweise zu reagieren.

(2) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, auf vollständige Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender, Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise ? insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses ? zu reagieren. Bei Vorliegen der den Mindestangaben gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 171/2012 entsprechenden Informationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten.

(3) Sollten die Angaben des Antragstellers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichen, hat dieser die benötigten weiteren Angaben...

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