Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Waffengewerbe-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
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Zugangsvoraussetzungen Â
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Â
Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) Â
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen: Â
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das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â
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Zeugnisse über die Erfüllung der Befähigungsnachweisvoraussetzungen für das Gewerbe der Â
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition Â
(§ 5) oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Â
mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer Â
zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, Â
davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Â
vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt Â
ist. Â
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Â
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die vorher erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen Â
nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung Â
im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung. Â
(4) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes Â
ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen Â
– Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Â
Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Â
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Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt. Â
Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition Â
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen: Â
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das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung Â
und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder Â
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Zeugnisse Â
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über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gewerbe des Â
Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und Â
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über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe. Â
(2) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition hinsichtlich des Â
Kleinhandels nachzuweisen:Â Â
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Zeugnisse über die Qualifikation nach Abs. 1 oder Â
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Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Â
Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Â
Betriebsleiter, wenn...
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