Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Waffengewerbe-Verordnung)

 Â

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

  1. Zugangsvoraussetzungen Â

    Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Â

    Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) Â

    § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

    Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen: Â

  2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  3. Zeugnisse über die Erfüllung der Befähigungsnachweisvoraussetzungen für das Gewerbe der Â

    Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition Â

    (§ 5) oder Â

  4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Â

    mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer Â

    zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder Â

  6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â

    für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder Â

  7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, Â

    davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Â

    vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt Â

    ist. Â

    (2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Â

    (3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die vorher erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen Â

    nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung Â

    im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung. Â

    (4) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes Â

    ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über Â

  8. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen Â

    – Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Â

    Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Â

    Â Â Â

    Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

  9. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â

    gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt. Â

    Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition Â

    § 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

    Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen: Â

  10. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung Â

    und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder Â

  11. Zeugnisse Â

    1. über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gewerbe des Â

      Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und Â

    2. über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe. Â

      (2) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition hinsichtlich des Â

      Kleinhandels nachzuweisen:Â Â

  12. Zeugnisse über die Qualifikation nach Abs. 1 oder Â

  13. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Â

    Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  14. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Â

    Betriebsleiter, wenn...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT